Soweit Spekulationsgeschäfte vorliegen, sind die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln (vgl. BFH v. 23.11.1993, Steuer-Telex 1994, 120). Auch insoweit findet weder die "Lifo"- noch die "Fifo"-Methode Anwendung.
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