BFH - Urteil vom 02.05.2000
IX R 73/98
Normen:
EStG (1987) § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. b;
Fundstellen:
BB 2000, 2087
BFH/NV 2000, 1526
BFHE 192, 435
DB 2000, 2047
DStZ 2000, 867
NJW 2001, 536
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Spekulationsgeschäfte bei Festgeldanlage in Fremdwährung

BFH, Urteil vom 02.05.2000 - Aktenzeichen IX R 73/98

DRsp Nr. 2000/7414

Spekulationsgeschäfte bei Festgeldanlage in Fremdwährung

»Kursgewinne im Privatvermögen, die sich durch die Anlage von Festgeld in ausländischer Währung ergeben, sind nicht steuerbar, wenn das Fremdwährungsguthaben erst nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 EStG in einen höheren DM-Betrag rückgetauscht wird. Dies gilt auch dann, wenn das Fremdwährungsguthaben innerhalb der Spekulationsfrist wiederholt als Festgeld angelegt wird.«

Normenkette:

EStG (1987) § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. b;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb für insgesamt ... DM australische Dollar (AUD) und legte diesen Betrag in Luxemburg für drei Monate fest. Danach legte er das nach wie vor in AUD bestehende Kapital zuzüglich der inzwischen angefallenen Zinsen für weitere drei Monate in London an. Nach Ablauf von insgesamt sechs Monaten floss das Kapital nebst Zinsen auf ein inländisches Konto des Klägers und wurde in DM umgetauscht.