FG Hamburg - Urteil vom 19.02.2009
3 K 208/07
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80; EStG 1998 § 22 Nr. 2; EStG 1998 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
EFG 2009, 1103

Spekulationsgewinne aus Fremdwährungsanlagen im Jahr 1998

FG Hamburg, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 3 K 208/07

DRsp Nr. 2009/13312

Spekulationsgewinne aus Fremdwährungsanlagen im Jahr 1998

1. Kursgewinne im Privatvermögen, die sich durch die Anlage von Festgeld in ausländischer Währung ergeben, sind steuerbar, wenn das Fremdwährungsguthaben zwar erst nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 EStG in einen höheren DM- oder EURO-Betrag rückgetauscht, aber noch vor Ablauf der Spekulationsfrist ein verbindlicher Vertrag über den Rücktausch zu einem festgelegten Kurs geschlossen worden ist. 2. Die durch das Bundesverfassungsgericht für Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren festgestellte Nichtigkeit der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in den Jahren 1997 und 1998 lässt die Besteuerung von Veräußerungsgeschäften von Fremdwährungsanlagen unberührt. 3. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in dem Jahr 1998 im Hinblick auf Veräußerungsgeschäfte mit Fremdwährungsanlagen ist nicht einzuholen.

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80; EStG 1998 § 22 Nr. 2; EStG 1998 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Kläger wehren sich dagegen, dass für ihren Gewinn aus einem Devisengeschäft Einkommensteuer festgesetzt wird.

I.