FG München - Urteil vom 26.02.2002
6 K 306/02
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 ; EStDV § 48 ; EStDV § 49 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Spende an ausländische Gemeinde; Einkommensteuer 2000

FG München, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 306/02

DRsp Nr. 2002/4617

Spende an ausländische Gemeinde; Einkommensteuer 2000

Eine Spende, die unmittelbar an eine ausländische Gemeinde geleistet wird, ist nicht abziehbar.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 ; EStDV § 48 ; EStDV § 49 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

I.

Der 1939 geborene Kläger stammt aus ... (Kreis ..., nunmehr Tschechien). Zur Erhaltung einer Pestsäule aus dem 30-jährigen Krieg sammelte er Gelder und stiftete selbst der Gemeinde im Streitjahr 2000 einen Betrag von 2.500 DM. Das Geld übergab er ohne Zwischenschaltung eines inländischen Rechtsträgers unmittelbar dem dortigen Bürgermeister. Auf die schriftliche Bestätigung vom 21. August 2000 wird gemäß § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.

In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 2000 begehrte der Kläger den steuermindernden Abzug des Betrages von 2.500 DM als Spende i. S. des § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das lehnte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) im ESt-Bescheid vom 18. Juli 2001 ab, da sich nicht feststellen lasse, "wer wieviel von dem Betrag von 2.500 DM bezahlt hat. Außerdem müsste die Spende über eine inländische Zahlungsstelle geleitet werden."

Hiergegen wandte der Kläger sich mit dem Einspruch, den das FA mit der unter dem Datum vom 13. Dezember 2001 erlassenen Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückwies.