I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2001 machten die Kläger neben Spenden für mildtätige Zwecke in Höhe von 11 900 DM sowie Spenden für kirchliche und gemeinnützige Zwecke in Höhe von 13 990 DM auch Zuwendungen an die "Stiftung C" (Stiftung) in Höhe von insgesamt 60 000 DM als Sonderausgaben geltend. Die Zuwendungen an die Stiftung hatten die Kläger durch die Übersendung von zwei Verrechnungsschecks über je 30 000 DM vorgenommen. Diese waren von jeweils einem der Kläger unterzeichnet und wurden zu Lasten des bei der B-Bank bestehenden Gemeinschaftskontos (sog. Oder-Konto) der Kläger eingelöst. In zwei Spendenbestätigungen vom 26. November 2001 bescheinigte die Stiftung den Klägern, dass die Zuwendungen in Höhe von jeweils 30 000 DM vom 11. November 2001 nur zur Förderung der Entwicklungshilfe verwendet werden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|