BFH - Urteil vom 02.08.2006
XI R 6/03
Normen:
EStG § 10b ;
Fundstellen:
BB 2006, 2459
BFH/NV 2006, 2339
BFHE 214, 378
BStBl 2007, 8
BStBl II 2007, 8
DB 2006, 2442
DStR 2006, 1975
NJW 2007, 110
ZfIR 2006, 783
ZfIR 2006, 808
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1397/98

Spendenabzug bei Zuwendung eines Mitglieds an den eigenen Verein; Spendenbescheinigung und Vertrauensschutz

BFH, Urteil vom 02.08.2006 - Aktenzeichen XI R 6/03

DRsp Nr. 2006/25963

Spendenabzug bei Zuwendung eines Mitglieds an den eigenen Verein; Spendenbescheinigung und Vertrauensschutz

»Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die --gegebenenfalls im Verbund mit gleichgerichteten Leistungen anderer Vereinsmitglieder-- unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, sind nicht als Spenden gemäß § 10b EStG steuerlich absetzbar.«

Normenkette:

EStG § 10b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1991 wurde der Kläger in den Golfclub N e.V. (Golfclub) aufgenommen. Im Zusammenhang damit bezahlte er einen Aufnahmebeitrag von 1 500 DM sowie einen Jahresbeitrag von 1 150 DM. Außerdem wendete er am 11. September 1991 der Verbandsgemeinde --bestätigt durch Spendenbescheinigung vom selben Tag-- einen Betrag von 15 000 DM zur Weiterleitung an den Golfclub zu. Dieser als Spende geltend gemachte Betrag wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid 1991 vom 15. Februar 1993 im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt; der Bescheid wurde bestandskräftig.