I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1991 wurde der Kläger in den Golfclub N e.V. (Golfclub) aufgenommen. Im Zusammenhang damit bezahlte er einen Aufnahmebeitrag von 1 500 DM sowie einen Jahresbeitrag von 1 150 DM. Außerdem wendete er am 11. September 1991 der Verbandsgemeinde --bestätigt durch Spendenbescheinigung vom selben Tag-- einen Betrag von 15 000 DM zur Weiterleitung an den Golfclub zu. Dieser als Spende geltend gemachte Betrag wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid 1991 vom 15. Februar 1993 im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt; der Bescheid wurde bestandskräftig.
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