FG Niedersachsen - Urteil vom 16.07.2003
6 K 69/00
Normen:
AO § 52 ; AO § 53 ; AO § 56 ; AO § 57 ; AO § 73 ; EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2 ; EStDV § 48 Abs. 2 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Spendenabzug; Wohltätige Zwecke; Satzungszweckwidrige Verwendung - Höhe des Spendenabzug bei Verwendung zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken außerhalb der satzungsmäßigen Zwecke

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 6 K 69/00 - Aktenzeichen 6 K 70/00

DRsp Nr. 2003/13223

Spendenabzug; Wohltätige Zwecke; Satzungszweckwidrige Verwendung - Höhe des Spendenabzug bei Verwendung zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken außerhalb der satzungsmäßigen Zwecke

1. Zuwendungen für gemeinnützige und wohltätige Zwecke sind gem. § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV nur abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zuwendungen bestätigt, den zugewendeten Betrag für seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. 2. Verwendet eine Körperschaft eine Spende nicht zu ihren satzungsmäßigen Zwecken, entspricht ihre tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen des § 73 AO. Die satzungszweckwidrige Verwendung ist nicht begünstigungsfähig. 3. Die Spendenbestätigung i.S.d. § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV ist unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug.

Normenkette:

AO § 52 ; AO § 53 ; AO § 56 ; AO § 57 ; AO § 73 ; EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2 ; EStDV § 48 Abs. 2 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt hinsichtlich einer Spende i.H.v. 100.000 DM den erhöhten Spendenabzug gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG sowie die erhöhte Kürzung im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrages gem. § 9 Nr. 5 S. 2 GewStG.