BFH - Urteil vom 06.03.2003
XI R 13/02
Normen:
EStG § 10b ; EStDV (a.F.) § 48 Abs. 3 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1165
BFH/NV 2003, 959
BFHE 201, 421
BStBl II 2003, 554
DB 2003, 1205
DStR 2003, 878
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 4.9.2001 - 3 K 8898/98 E, F,

Spendenbescheinigung als rückwirkendes Ereignis

BFH, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen XI R 13/02

DRsp Nr. 2003/7474

Spendenbescheinigung als rückwirkendes Ereignis

»Die Erteilung der Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. 3 EStDV a.F. ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977

Normenkette:

EStG § 10b ; EStDV (a.F.) § 48 Abs. 3 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) übertrug im Streitjahr 1997 einer von ihm errichteten und vorläufig als gemeinnützig anerkannten Stiftung ein Grundstück in X. Auf seinen Antrag vom 27. August 1997 erteilte ihm die Stadt X am 14. September 1998 eine Bestätigung über eine Zuwendung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Höhe von 2 Mio. DM und bescheinigte, dass die Spende für als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke i.S. der Nr. 4 der Anlage 7 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) verwendet werde.

Am 21. September 1998 reichte der Kläger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Spendenbescheinigung ein und beantragte, die Spende als Großspende bei den Veranlagungen für 1995 bis 1997 zu berücksichtigen. Da die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig waren, lehnte dies das FA aus verfahrensrechtlichen Gründen ab. Die Spendenbescheinigung sei lediglich ein Beweismittel, das der Kläger grob schuldhaft verspätet vorgelegt habe.