BFH - Beschluss vom 26.09.2005
XI B 50/05
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 236
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 165/04

Spendenbescheinigung; grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

BFH, Beschluss vom 26.09.2005 - Aktenzeichen XI B 50/05

DRsp Nr. 2006/65

Spendenbescheinigung; grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

1. Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger grob fahrlässig i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO handelt, weil seine - nicht mit ihm zusammenveranlagte - Ehefrau eine Spendenbescheinigung versehentlich in einen falschen Ordner abgeheftet und er diesen Fehler nicht entdeckt hat, ist eine Tatfrage und keine Rechtsfrage i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die nachträgliche Erteilung und Vorlage einer Spendenbescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis gilt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe ist im Streitfall erfüllt.