FG München - Urteil vom 07.07.2009
6 K 3583/07
Normen:
EStG 1990 § 10 Abs. 4 S. 2; EStG 1990 § 10 Abs. 4 S. 3; EStG 1990 § 10 Abs. 3 S. 4; EStG 1990 § 10 Abs. 3 S. 5; EStG 1997 § 10 Abs. 4 S. 2; EStG 1997 § 10 Abs. 4 S. 3; EStG 1997 § 10 Abs. 3 S. 4; EStG 1997 § 10 Abs. 3 S. 5;

Spendenhaftung des Landesverbands einer Partei für die einem Fremdvergleich nicht genügenden Aufwandsspenden von beauftragten Funktionären und Parteimitgliedern; Vorliegen einer Aufwandsspende erst zum Zeitpunkt des Verzichts des Spenders auf seinen Aufwendungsersatzanspruch

FG München, Urteil vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 6 K 3583/07

DRsp Nr. 2009/22152

Spendenhaftung des Landesverbands einer Partei für die einem Fremdvergleich nicht genügenden Aufwandsspenden von beauftragten Funktionären und Parteimitgliedern; Vorliegen einer Aufwandsspende erst zum Zeitpunkt des Verzichts des Spenders auf seinen Aufwendungsersatzanspruch

1. Sogenannte Aufwandsspenden können steuerrechtlich als reguläre Spenden zu berücksichtigen sein, wenn beim Spender nachweislich eine tatsächliche Vermögenseinbuße eintritt, die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben und die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind; die Vereinbarungen müssen insoweit einem "Fremdvergleich" standhalten (Anschluss an BFH v. 9.5.2007, l XI R 23/06, BFH/NV 2007, 2251). 2. Es spricht gegen die ernsthafte Vereinbarung und damit gegen die Fremdüblichkeit von Aufwandsersatzansprüchen, wenn u.a. - der Landesverband einer Partei Spendenbescheinigungen in einer großen Zahl von Fällen für Tätigkeiten ausgestellt hat, bei denen es sich um die bloße Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten der "Beauftragten" handelte, mithin also keine "fremdnützige" Tätigkeit vorlag (z.B. Fahrten nicht als Organisator, sondern nur als normaler Teilnehmer zu Parteiveranstaltungen),