EStG (1990) § 10b Abs. 4 S. 2 § 10b Abs. 3 S. 4, 5 ; EStG (1997) § 10b Abs. 4 S. 2 § 10b Abs. 3 S. 4, 5 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 § 5 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1050
Spendenhaftung gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG; Aufwendungsersatz; ernsthafte Zusage bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Partei
FG München, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 6 K 838/04
DRsp Nr. 2006/11731
Spendenhaftung gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG; Aufwendungsersatz; ernsthafte Zusage bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Partei
1. Der Aussteller einer Bescheinigung über eine Parteispende durch Verzicht auf Aufwendungsersatz haftet nicht wegen Ausstellens einer unrichtigen Spendenbescheinigung, wenn dem Auftragnehmer zivilrechtlich wirksam ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen eingeräumt worden ist, der nicht unter der Bedingung des Verzichts stand.2. Im Streitfall war der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet, für die Partei gegen Auslagenersatz unentgeltlich tätig zu werden. Für die Rechtswirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung ist es unerheblich, ob der Landesverband bzw. die Partei wirtschaftlich leistungsfähig sind.3. Soweit das BMF-Schreiben vom 7. Juni 1999, IV C 4 - S 2223 - 111/99 (BStBl I 1999, 591) die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Indiz dafür ansieht, dass der Aufwendungsersatz nicht ernsthaft zugesagt worden ist und das Finanzamt hieraus die Unwirksamkeit der Zusage des Auslagenersatzes ableitet, kann dies bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft keine Rolle spielen.
Normenkette:
EStG (1990) § 10b Abs. 4 S. 2 § 10b Abs. 3 S. 4, 5 ; EStG (1997) § 10b Abs. 4 S. 2 § 10b Abs. 3 S. 4, 5 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 § 5 ; BGB § 626 ;
Tatbestand:
I.
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