FG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2003
12 K 6372/01 E
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 Satz 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1440
EFG 2003, 1616

Spendenrücktrag; Großspenden; Höchstsatz-Überschreitung - Spendenrücktrag bei Überschreitung nur eines der Höchstsätze des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 12 K 6372/01 E

DRsp Nr. 2003/12382

Spendenrücktrag; Großspenden; Höchstsatz-Überschreitung - Spendenrücktrag bei Überschreitung nur eines der Höchstsätze des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG

Der Rücktrag einer Großspende in einen vorhergehenden Veranlagungszeitraum setzt nicht die kumulative, sondern nur die alternative Überschreitung der Höchstsätze von 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. 2 v.T. der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter voraus.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 Satz 1, 2, 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Möglichkeit eines Spendenrücktrags gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus dem Jahr 1996 in das Jahr 1995 besteht.

Die Kläger, die unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, leisteten im Jahr 1996 eine Spende i.H.v. 250.000 DM an die Stadt "A" zu Gunsten der "X"-Stiftung. Es ist unstreitig, dass diese Zuwendung dem Grunde nach als Spende steuerlich berücksichtigungsfähig ist.