OLG München - Beschluss vom 22.08.2019
18 U 1310/19 Pre
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4795/17

Sperrung eines FacebookkontosAnspruchsgrundlage für einen UnterlassungsanspruchAnspruch auf Wiederfreischaltung eines gelöschten Beitrags

OLG München, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 18 U 1310/19 Pre

DRsp Nr. 2020/597

Sperrung eines Facebookkontos Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch Anspruch auf Wiederfreischaltung eines gelöschten Beitrags

1. Grundlage für den Anspruch des Nutzers einer Social-Media-Plattform auf Unterlassung der Löschung eines von ihm auf der Plattform geposteten Textbeitrags sowie der hierauf gestützten Sperrung ist der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag, durch den sich der Plattformbetreiber verpflichtet, dem Nutzer die Nutzung der von ihr angebotenen Dienste zu ermöglichen, i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB und der bei dessen Auslegung zu beachtenden mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit.2. Dies gilt auch für den Anspruch des Nutzers, einen gelöschten Textbeitrag auf der Plattform wieder freizuschalten, wenn die Löschung unter Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit und damit unberechtigt bzw. rechtswidrig erfolgte.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 17.12.2018, Az. 9 O 4795/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. 3.