BGH - Versäumnisurteil vom 22.09.2017
V ZR 255/16
Normen:
SachenRBerG § 29 Abs. 5; SachenRBerG § 32; SachenRBerG § 61; SachenRBerG § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 233 § 3 Abs. 2; BGB § 196; BGB § 812 Abs. 1 S. 2; BGB § 818 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2018, 336
NotBZ 2018, 182
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 184/14
KG, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 18/15

Sperrung eines Rückgriffs auf das Bereicherungsrecht und der Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG); Verweigerung der Erfüllung der an sich bestehenden primären Bereinigungsansprüche des Nutzers durch den Grundstückseigentümer; Verjährung des primären Bereinigungsanspruchs; Bereinigung der massenhaften Überbauung fremder Grundstücke in der ehemaligen DDR; Zuschnitt der Regelungen des SachenRBerG auf die Besonderheiten und Erfordernisse der Bereinigung der bodenrechtlichen Verhältnisse in den neuen Bundesländern

BGH, Versäumnisurteil vom 22.09.2017 - Aktenzeichen V ZR 255/16

DRsp Nr. 2018/2068

Sperrung eines Rückgriffs auf das Bereicherungsrecht und der Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG); Verweigerung der Erfüllung der an sich bestehenden primären Bereinigungsansprüche des Nutzers durch den Grundstückseigentümer; Verjährung des primären Bereinigungsanspruchs; Bereinigung der massenhaften Überbauung fremder Grundstücke in der ehemaligen DDR; Zuschnitt der Regelungen des SachenRBerG auf die Besonderheiten und Erfordernisse der Bereinigung der bodenrechtlichen Verhältnisse in den neuen Bundesländern

a) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz sperrt einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und dessen Nutzungen, insbesondere auf das Bereicherungsrecht und die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.b) Die Vorschriften der § 29 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG sind entsprechend anwendbar, wenn die primären Bereinigungsansprüche nach den §§ 32 und 61 SachenRBerG an der Einrede der Verjährung scheitern.c) Der Grundstückseigentümer kann den Anspruch des Nutzers nach der Erhebung der Einrede der Verjährung entsprechend § 29 Abs. 5 Satz 2 auch dadurch abwenden, dass er seinen eigenen primären Bereinigungsanspruch geltend macht.