FG Niedersachsen - Urteil vom 16.08.2010
11 K 245/09
Normen:
AO § 75 Abs. 1;

Spezieller Ermessensfehler bei der Haftung nach § 75 AO; Haftungsbescheid; Ermessensfehler; Haftung; Betriebsübernahme

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.08.2010 - Aktenzeichen 11 K 245/09

DRsp Nr. 2010/22946

Spezieller Ermessensfehler bei der Haftung nach § 75 AO; Haftungsbescheid; Ermessensfehler; Haftung; Betriebsübernahme

1. Bei einer Unternehmensübereignung wird die Beschränkung der Haftung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 AO grds. erst in der Zwangsvollstreckung und auch dann nur auf Einwendung hin relevant. 2. Die haftungsweise Inanspruchnahme des Betriebserwerbers ist nicht ermessensgerecht, wenn bereits beim Erlass des Haftungsbescheides bzw. spätestens bei Ergehen der Einspruchsentscheidung als dem Zeitpunkt der abschließenden Ausübung des Haftungsermessens feststeht, dass kein übernommenes Vermögen mehr vorhanden ist, in das vollstreckt werden kann. 3. Der Haftungsbescheid kann im Einspruchsverfahren nicht mehr aufrechterhalten werden, wenn der Betriebsübernehmer durch seinen Einspruch deutlich macht, dass er für die Steuerschuld des Veräußerers nicht einstehen will.

Normenkette:

AO § 75 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Haftung der Klägerin als Betriebsübernehmerin nach § 75 Abgabenordnung (AO).