BFH - Urteil vom 29.03.2006
II R 59/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Art. 14 ; SpStG HA § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1354
DStRE 2006, 1143
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 4/01

Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

BFH, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen II R 59/04

DRsp Nr. 2006/16189

Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

Die Besteuerung von Geldspielgeräten in sog. Spielhallen durch das Hamburgische Spielgerätesteuergesetz war in den Jahren 1995/1996 verfassungsgemäß.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Art. 14 ; SpStG HA § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1995 und 1996 in GbR mit ihrem Ehemann in Hamburg Spielhallen mit bis zu 18 automatischen Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit. Nachdem ihr Ehemann zum 31. Dezember 1998 unter Auszahlung eines Geldbetrags aus der GbR ausgeschieden war, führte die Klägerin das Unternehmen allein fort. Später veräußerte sie es.