I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1995 und 1996 in GbR mit ihrem Ehemann in Hamburg Spielhallen mit bis zu 18 automatischen Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit. Nachdem ihr Ehemann zum 31. Dezember 1998 unter Auszahlung eines Geldbetrags aus der GbR ausgeschieden war, führte die Klägerin das Unternehmen allein fort. Später veräußerte sie es.
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