BFH - Beschluss vom 11.07.2005
III B 159/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1999
BFH/NV 2005, 1999
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 110/02

Spielhallenbetreiber - Ungleichbehandlung gegenüber Spielbankunternehmern?

BFH, Beschluss vom 11.07.2005 - Aktenzeichen III B 159/04

DRsp Nr. 2005/16333

Spielhallenbetreiber - Ungleichbehandlung gegenüber Spielbankunternehmern?

Der Umstand, dass Spielbankbetreiber im Gegensatz zu Betreibern von Glücksspielautomaten, die in Spielhallen aufgestellt sind, von der ESt befrei sind, beinhaltet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Spielhallenbetreiber. Denn die Spielbankbetreiber sind bei einer steuerrechtlichen Gesamtbetrachtung wegen der Belastung mit Spielbankabgabe einer wesentlichen höheren steuerlichen Belastung ausgesetzt, als die Betreiber von Spielhallen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).