Der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2020 und des Plenumsbeschlusses vom 18. Februar 2021 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger eine maßgebliche Spitzenorganisation zur Wahrnehmung der Interessen der Anbieter digitaler medizinischer Anwendungen auf Bundesebene nach § 137f Abs. 8 Satz 2 SGB V ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.
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