FG Hessen - Urteil vom 16.10.2000
5 K 187/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 683

Spitzensportler; Werbung; Betriebsausgaben; Einheitlicher Gewerbebetrieb; Abtrainieren; Arztkosten; Verpflegungsaufwendungen; Fond; Sportverband; Außergewöhnliche Belastung; Kapitaleinkünfte - Umfang der gewerblichen Einkünfte eines Spitzensportlers

FG Hessen, Urteil vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 5 K 187/98

DRsp Nr. 2001/8740

Spitzensportler; Werbung; Betriebsausgaben; Einheitlicher Gewerbebetrieb; Abtrainieren; Arztkosten; Verpflegungsaufwendungen; Fond; Sportverband; Außergewöhnliche Belastung; Kapitaleinkünfte - Umfang der gewerblichen Einkünfte eines Spitzensportlers

1. Kapitaleinnahmen aus einem Fond, in den von den Sportverbänden zugunsten von Spitzensportlern Werbeeinnahmen angelegt und treuhänderisch verwaltet werden, sind neben den Werbeeinnahmen der Spitzensportler als Einnahmen im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs zu erfassen. 2. Die durch die sportlichen Aktivitäten verursachten Arztkosten sowie Fahrt- und Verpflegungsaufwendungen anlässlich von Arztbesuchen und Trainingsveranstaltungen eines Spitzensportlers sind als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften zu berücksichtigen. 3. Auch die im Jahr nach Aufgabe der aktiven sportlichen Laufbahn aus medizinischen Gründen notwendigen Kosten des Abtrainierens unter ärztlicher Kontrolle sind als Betriebsausgaben zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: