FG Köln - Beschluss vom 13.10.2004
2 V 4874/04
Normen:
AO § 30 Abs. 4 Nr. 2 ; AO § 117 Abs. 2 ; DBA D/USA Art. 26 Abs. 1 S 1 ; EG-AHG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 114 Abs. 1, 3 ; FGO § 155 ; ZPO § 294 ; ZPO § 920 Abs. 1, Abs. 2 ; AO § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 226
EFG 2005, 78

Spontanauskunft an US-Finanzverwaltung über Verkauf von Anteilen an US-Gesellschaft

FG Köln, Beschluss vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 2 V 4874/04

DRsp Nr. 2004/19143

Spontanauskunft an US-Finanzverwaltung über Verkauf von Anteilen an US-Gesellschaft

1. Der Finanzverwaltung ist es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen, im Interesse einer möglichst effektiven Besteuerung "auf Vorrat" Spontanauskünfte an us-amerikanische Steuerbehörden zu erteilen. 2. Der Vortrag, infolge einer Auskunfterteilung drohe die Verletzung des Steuergeheimnisses, reicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes aus.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 4 Nr. 2 ; AO § 117 Abs. 2 ; DBA D/USA Art. 26 Abs. 1 S 1 ; EG-AHG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 114 Abs. 1, 3 ; FGO § 155 ; ZPO § 294 ; ZPO § 920 Abs. 1, Abs. 2 ; AO § 30 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Spontanauskunft des Antragsgegners an die US-amerikanische Finanzverwaltung über den Verkauf von Anteilen an einer US-amerikanischen Gesellschaft durch den Antragsteller; streitentscheidend ist u.a. der Umstand, dass der Antragsgegner eine Steuerpflicht dieses Vorganges sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als gleichzeit auch in den USA annimmt.

Der Antragsteller war seit dem 00.00.0000 als Arbeitnehmer nichtselbständig für die C- AG in der Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes mit der Verantwortlichkeit für das Ressort Finanzen/Konzernrechnungswesen/Controlling tätig. Das Dienstverhältnis endete zum 00.00.0000.