I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner und Beschwerdegegner, das gemäß Art. 1 und Art. 6 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005 (BGBl I 2005, 2809) mit Wirkung vom 1. Januar 2006 an die Stelle des bisherigen Bundesamts für Finanzen (BfF) getretene Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), berechtigt ist, der russischen Steuerverwaltung eine sog. Spontanauskunft über die Höhe der von einem russischen Staatsangehörigen vereinnahmten Provisionen aus einer Handelsvertretertätigkeit für die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einer inländischen GmbH & Co. KG, zu erteilen.
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