BFH - Urteil vom 14.08.1997
III R 67/96
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2314
BFH/NV 1998, 125
BFHE 183, 561
BStBl II 1997, 732
DB 1997, 2257
DStR 1997, 1760
DStZ 1998, 62
NJW 1998, 1814
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Sportaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 14.08.1997 - Aktenzeichen III R 67/96

DRsp Nr. 1997/8066

Sportaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

»1. Aufwendungen für die Ausübung eines Sports (hier: Besuch eines ärztlich betreuten Sportstudios) können als Krankheitskosten nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung oder Linderung beizutragen. 2. Der Nachweis, daß die Ausübung des Sports für die Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich ist, muß durch eine im vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung geführt werden.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe: