Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Auslandsaufenthalt des Kindes in Australien der Berufsausbildung diente.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 03.08.2006 teilte der Kläger mit, dass sein Kind A erfolgreich sein Abitur abgelegt habe und ab September 2006 an einem STEP IN Programm in Australien teilnehmen werde.
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