BFH - Urteil vom 15.03.2012
III R 58/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 775/07 1640

Sprachaufenthalte i.R.e. Au-pair-Verhältnisses als Berufsausbildung durch Begleitung eines mindestens zehn Wochenstunden umfassenden Sprachunterrichts; Qualifizierung als Berufsausbildung bei Vorliegen von vorausgesetzten Auslandsaufenthalten

BFH, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen III R 58/08

DRsp Nr. 2012/10519

Sprachaufenthalte i.R.e. Au-pair-Verhältnisses als Berufsausbildung durch Begleitung eines mindestens zehn Wochenstunden umfassenden Sprachunterrichts; Qualifizierung als Berufsausbildung bei Vorliegen von vorausgesetzten Auslandsaufenthalten

1. Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses sind grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden (z.B. Blockunterricht oder Lehrgänge).2. Darüber hinaus können Auslandsaufenthalte im Einzelfall als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand erfordert (z.B. fachlich orientierter Sprachunterricht, Vorträge des Kindes in der Fremdsprache).