FG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2004
13 K 1030/01 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; SGB V § 124 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 958

Sprachheilpädagoge; Freiberufler; Erlaubnis; Zulassung; Krankenkasse - Die Tätigkeit als selbständiger Sprachheilpädagoge ist freiberuflicher Natur

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 13 K 1030/01 G

DRsp Nr. 2005/4807

Sprachheilpädagoge; Freiberufler; Erlaubnis; Zulassung; Krankenkasse - Die Tätigkeit als selbständiger Sprachheilpädagoge ist freiberuflicher Natur

Ein durch die gesetzlichen Krankenkassen zugelassener Sprachheilpädagoge übt unabhängig von der Erteilung einer berufsrechtlichen Erlaubnis eine dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnliche freiberufliche Tätigkeit aus.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; SGB V § 124 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Tätigkeit des Klägers als Sprachheilpädagoge freiberuflicher oder gewerblicher Natur ist.

Der Kläger führte in den Streitjahren eine eigene Praxis als Sprachheilpädagoge. Er besaß die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Mit Schreiben vom 08.09.2000 forderte der Beklagte den Kläger auf, für die Jahre 1993 bis 1998 Gewerbesteuererklärungen einzureichen. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: