Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Tätigkeit des Klägers als Sprachheilpädagoge freiberuflicher oder gewerblicher Natur ist.
Der Kläger führte in den Streitjahren eine eigene Praxis als Sprachheilpädagoge. Er besaß die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Mit Schreiben vom 08.09.2000 forderte der Beklagte den Kläger auf, für die Jahre 1993 bis 1998 Gewerbesteuererklärungen einzureichen. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
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