I.
Die einzelveranlagte Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Oberstudienrätin unterrichtete sie an einem Gymnasium unter anderem Französisch als Fremdsprache.
Streitig ist, ob Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Lehrerfortbildung "Apprendre et enseigner avec TV5" von Montag, 13. bis Freitag, 24. Juli 1998 in Vichy, Frankreich, Werbungskosten sind. Durchgeführt wurde diese Veranstaltung vom "CENTRE AUDIO-VISUEL DE LANGUES MODERNES (CAVILAM). Es liegt eine Bescheinigung der Schule der Klägerin vor, dass diese Veranstaltung ausschließlich dienstlichen Zwecken gedient habe und die Klägerin deswegen vom Schuldienst freigestellt war.
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