FG München - Urteil vom 26.07.2004
6 K 1065/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ;

Sprachtraining einer Gymnasiallehrerin im Ausland

FG München, Urteil vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 6 K 1065/02

DRsp Nr. 2004/17857

Sprachtraining einer Gymnasiallehrerin im Ausland

Die Aufwendungen einer Französischlehrerin für einen intensiven Lehrgang eines französischen Instituts in Zusammenarbeit mit einem Fernsehsender in Frankreich können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die einzelveranlagte Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Oberstudienrätin unterrichtete sie an einem Gymnasium unter anderem Französisch als Fremdsprache.

Streitig ist, ob Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Lehrerfortbildung "Apprendre et enseigner avec TV5" von Montag, 13. bis Freitag, 24. Juli 1998 in Vichy, Frankreich, Werbungskosten sind. Durchgeführt wurde diese Veranstaltung vom "CENTRE AUDIO-VISUEL DE LANGUES MODERNES (CAVILAM). Es liegt eine Bescheinigung der Schule der Klägerin vor, dass diese Veranstaltung ausschließlich dienstlichen Zwecken gedient habe und die Klägerin deswegen vom Schuldienst freigestellt war.