FG Nürnberg - Urteil vom 01.03.2002
IV 363/00
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 366 Abs. 2 ; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; BewG § 99 Abs. 3 ; FGO § 47 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1013

Sprinkleranlage in einem Druckereibetrieb keine Betriebsvorrichtung

FG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2002 - Aktenzeichen IV 363/00

DRsp Nr. 2002/12235

Sprinkleranlage in einem Druckereibetrieb keine Betriebsvorrichtung

1. Die in einem Druckereigebäude installierte Sprinkleranlage ist im Rahmen der Einheitsbewertung des Gebäudes zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um eine Betriebsvorrichtung. 2. Zur Einhaltung der Klagefrist bei einem Großkunden der Deutschen Post AG mit eigener Großkunden-Postleitzahl

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 366 Abs. 2 ; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; BewG § 99 Abs. 3 ; FGO § 47 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist zum einen, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist, und zum anderen, ob eine Sprinkleranlage mit Vorratsbehältern eine Betriebsvorrichtung darstellt oder ob sie zum Gebäude gehört.