FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.01.2004 7 K 2347/02
Normen:
UStG (1999) § 10 Abs. 1 S. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 9 § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ; AO § 14 § 64 Abs. 1 § 65 Nr. 1 § 65 Nr. 3 ;
Staatliche Zuschüsse an einen gemeinnützigen Verein zur Förderung einer ökologischen und ästhetischen Umweltgestaltung als echte Zuschüsse oder als steuerpflichtiges Entgelt von dritter Seite; Kurzberatungen im Designbereich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Umsatzsteuer 2000
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 7 K 2347/02
DRsp Nr. 2004/4046
Staatliche Zuschüsse an einen gemeinnützigen Verein zur Förderung einer ökologischen und ästhetischen Umweltgestaltung als echte Zuschüsse oder als steuerpflichtiges Entgelt von dritter Seite; Kurzberatungen im Designbereich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Umsatzsteuer 2000
1. Erhält ein nach Satzung ausschließlich gemeinnützig tätiger, eingetragener Verein, der die Schaffung einer ökologischen und ästhetischen Umweltgestaltung für die breite öffentlichkeit bezweckt, aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und Landesmitteln staatliche Zuschüsse für die Beratung von Firmen im Designbereich, so gehören diese Zuschüsse nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG zum Entgelt für die Beratungsleistungen, wenn der Zuschussgeber mit diesen Maßnahmen nicht den Verein, sondern die beratenen Firmen unterstützen wollte (zur Abgrenzung zwischen "echten", nicht steuerbaren Zuschüssen sowie Zuschüssen als steuerpflichtiges Entgelt von dritter Seite).2. Die Vermittlung von der Wirtschaftsförderung dienenden Kurzberatungen im Designbereich ist kein Zweckbetrieb, sondern ein dem Regelsteuersatz unterliegender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins.
Normenkette:
UStG (1999) § 10 Abs. 1 S. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 9 § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a ;
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