Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe von in 2015 und 2016 erfolgten Sachspenden und darüber, ob und in welcher Höhe dementsprechende Entnahmen beim Kläger gewinnerhöhend zu berücksichtigen sind. Der einzeln veranlagte Kläger erzielte in 2015, 2016 und 2017 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Künstler/Bildermaler wie folgt:
2015 ./. 1.651 €
2016 34.374 €
2017 34.431 €.
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