FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.03.2002
5 K 1064/97
Normen:
InvZulG § 2 ; BewG § 68 ; BewG § 129 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG -DDR § 50 Abs. 1 ;

Stapelplatz eines Herstellers von Kalksandsteinen zur Lagerung der Steine nicht investitionszulagenbegünstigt; Investitionszulage 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 5 K 1064/97

DRsp Nr. 2003/10441

Stapelplatz eines Herstellers von Kalksandsteinen zur Lagerung der Steine nicht investitionszulagenbegünstigt; Investitionszulage 1994

Eine Platzbefestigung eines Herstellers von Kalksandsteinen, auf der die hergestellten Steine zum Verkauf gelagert werden, ist keine investitionszulagenbegünstigte Betriebsvorrichtung.

Normenkette:

InvZulG § 2 ; BewG § 68 ; BewG § 129 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG -DDR § 50 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um Investitionszulage für eine Platzbefestigung.

Die Klägerin betreibt seit 1.7.1993 in ihrem neu errichteten Werk die Herstellung und den Vertrieb von Kalksandsteinen. Zur Lagerung der Steine ließ sie zwei Stapelplätze im Freigelände herstellen. Um den Untergrund für die geplante Nutzung als Fahrweg und zur Lagerung von Kalksandsteinen ausreichend tragfähig zu gestalten, baute eine Baufirma ein Mineralbetongemisch als Frostschutzschicht in einer Stärke von 30 cm ein, verfestigte die Flächen durch eine Vermörtelung mittels Pectacrete (ein Zementgemisch) und verlegte auf einer Sandschicht ein Betonverbundsteinpflaster mit 8 cm Durchmesser.