1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 17. Januar 2013 (Drittschuldnerin: X AG – X –) und vom 2. September 2013 (Drittschuldnerin: Y Bank eG – Y Bank –) im Hinblick auf Konten des Antragstellers.
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