Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat berufen, weil der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG auf den Senat übertragen hat.
Die auf eine Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde ist mangels Beschwer bereits unzulässig.
Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Streitwertfestsetzung ausweislich des Inhalts des Beschlusses und der beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht um eine vorläufige, sondern um eine endgültige Festsetzung des Streitwertes. Gleichwohl ist eine Beschwer der Klägerin hiermit nicht verbunden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|