BGH - Beschluss vom 20.07.2018
AnwZ (Brfg) 8/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 1-2;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 30/17 II

Statthaftigkeit der Berufung i.R.d. Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 8/18

DRsp Nr. 2018/10815

Statthaftigkeit der Berufung i.R.d. Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 12. Dezember 2017 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 1-2;

Gründe