BGH - Beschluss vom 10.01.2017
IX ZB 105/16
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 1684/12
LG Stuttgart, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 356/16

Statthaftigkeit der Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes in Kostensachen

BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen IX ZB 105/16

DRsp Nr. 2017/1255

Statthaftigkeit der Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes in Kostensachen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die "Rechtsbeschwerde" gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. September 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

Die als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes in Kostensachen nicht statt. Damit liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor.