Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2023 wird, soweit sie auf die Festsetzung eines Gegenstandswertes gerichtet ist, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unbegründet (dazu 1.). Soweit mit ihr die Festsetzung eines über den Streitwert hinausgehenden Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit begehrt wird, ist die Beschwerde schon unstatthaft (dazu 2.)
1. Die insoweit zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.2.2023 ist unbegründet.
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