OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2019
19 E 190/19
Normen:
GKG § 63 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 691/19

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen 19 E 190/19

DRsp Nr. 2023/13085

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen den Beschluss möglich, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren endgültig festgesetzt worden ist. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG verweist nur auf Absatz 2 des § 63 GKG.

Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung findet eine Beschwerde nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur gemäß § 67 GKG statt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwerts erhobenen, von ihm zu zahlenden Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren wendet. Das ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr greifen die Prozessbevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen den Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung an. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht sie darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss unanfechtbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung.