LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.01.2022
L 3 U 202/21 B
Normen:
SGG § 114 Abs. 2 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; VV- RVG Nr. 3501; BRAGO § 116;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 53/21

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit einer Entscheidung über die Kostenerstattung

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2022 - Aktenzeichen L 3 U 202/21 B

DRsp Nr. 2022/2941

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit einer Entscheidung über die Kostenerstattung

1. Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts ist statthaft.2. Im Beschwerdeverfahren ist eine Entscheidung über die Kostenerstattung zu treffen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 28.10.2021 aufgehoben.

2.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 114 Abs. 2 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; VV- RVG Nr. 3501; BRAGO § 116;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts.

Beim am 1956 geborenen Kläger wurde Anfang 2020 ein Lungenkarzinom festgestellt und in der Folge operativ und mit Chemotherapie behandelt. Nachdem die behandelnde Ärztin den Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK) durch Asbestexposition angezeigt hatte, führte die Beklagte Ermittlungen durch. Sie lehnte es schließlich durch Bescheid vom 16.09.2020 ab, beim Kläger eine BK der Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass lediglich eine Gesamtdosis von 6,5 Asbestfaserjahren berechnet worden und auch eine Asbestose der Lunge oder asbestbedingte Veränderungen der Pleura nicht festzustellen seien.