Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 28.10.2021 aufgehoben.
2.Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts.
Beim am 1956 geborenen Kläger wurde Anfang 2020 ein Lungenkarzinom festgestellt und in der Folge operativ und mit Chemotherapie behandelt. Nachdem die behandelnde Ärztin den Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK) durch Asbestexposition angezeigt hatte, führte die Beklagte Ermittlungen durch. Sie lehnte es schließlich durch Bescheid vom 16.09.2020 ab, beim Kläger eine BK der Nr. 4104 der Anlage zur
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