Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2017 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780017129124 - wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 1. Oktober 2017 als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Eingabe vom 15. Juni 2017 gegen die Kostenrechnung vom 9. Juni 2017 (Kassenzeichen 780017129124), mit der ihm Kosten für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Höhe von 60 € in Rechnung gestellte worden sind.
II. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2017 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
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