1. Der Bescheid vom 03.05.2010 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 02.08.2010 werden dahingehend abgeändert, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2008 unter Berücksichtigung negativer Hinzurechnungen nach §
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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