BGH - Beschluss vom 25.04.2019
AnwSt (B) 10/18
Normen:
BRAO § 116 Abs. 1 S. 2; BRAO § 145 Abs. 3 S. 3; StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
AnwG Oldenburg, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AnwG 10/14
AnwGH Niedersachsen, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 1/15
AnwGH Niedersachsen, vom 19.02.2018

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs über die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags

BGH, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen AnwSt (B) 10/18

DRsp Nr. 2019/7916

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs über die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Februar 2018 wird verworfen.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Dezember 2017 sowie der Antrag auf Einstellung des Verfahrens werden zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 116 Abs. 1 S. 2; BRAO § 145 Abs. 3 S. 3; StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 1;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs über die Verwerfung seines Wiedereinsetzungsantrags ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug ergangen sind, generell ausgeschlossen. Die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGH, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwSt (B) 27/90, BGHSt 37, 356 f.; Beschluss vom 12. Februar 2001 - AnwSt (B) 2/00; Beschluss vom 23. März 2011 - AnwSt (R) 11/10).