Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Februar 2018 wird verworfen.
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Dezember 2017 sowie der Antrag auf Einstellung des Verfahrens werden zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs über die Verwerfung seines Wiedereinsetzungsantrags ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug ergangen sind, generell ausgeschlossen. Die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGH, Beschluss vom 25. März 1991 -
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