BGH - Beschluss vom 30.04.2019
AnwSt (B) 1/19
Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 EV 591/11
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 3/14

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs des Rechtsbeistands gegen alle Mitglieder des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen

BGH, Beschluss vom 30.04.2019 - Aktenzeichen AnwSt (B) 1/19

DRsp Nr. 2019/8070

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs des Rechtsbeistands gegen alle Mitglieder des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Rechtsbeistands gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde des Rechtsbeistands gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsbeistand hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde vom 6. Juli 2018 gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs des Rechtsbeistands gegen alle Mitglieder des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2019 dargelegten Gründen unzulässig.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.