Die sofortige Beschwerde des Rechtsbeistands gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
2.Die Beschwerde des Rechtsbeistands gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsbeistand hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
1. Die sofortige Beschwerde vom 6. Juli 2018 gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs des Rechtsbeistands gegen alle Mitglieder des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2019 dargelegten Gründen unzulässig.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
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