Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.12.2021 aufgehoben.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts ebenfalls durch einen Einzelrichter im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt ist (so nunmehr Senatsbeschl. v. 29.11.2021 - L
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