BGH - Beschluss vom 05.03.2020
V ZB 20/19
Normen:
ZVG § 96; ZVG § 100; ZPO § 579 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 1015
WM 2020, 1432
ZMR 2020, 900
Vorinstanzen:
AG Mühldorf am Inn, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen K 90/10
LG Traunstein, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2702/12

Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss; Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG als Wiederaufnahmegrund; Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen V ZB 20/19

DRsp Nr. 2020/10315

Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss; Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG als Wiederaufnahmegrund; Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

Gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO statthaft, wenn es sich bei dem Wiederaufnahmegrund um einen Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG handelt (hier: Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 20. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die anwaltliche Vertretung des Schuldners 140.000 €.

Normenkette:

ZVG § 96; ZVG § 100; ZPO § 579 Abs. 1;

Gründe

I.