Die Berufung wird verworfen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2018 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren auf jeweils 12.500,00 Euro festgesetzt.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen den mit Bescheid des Landratsamts L. vom 1. August 2017 verfügten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage mit Urteil vom 13. November 2018 abgewiesen.
Gegen das am 22. November 2018 zugestellte Urteil hat der Klägerbevollmächtigte am 18. Dezember 2018 "Berufung" eingelegt und mit Schriftsatz vom 19. Februar 2019 den "Antrag auf Zulassung der Berufung" begründet.
II.
Die Entscheidung über die Berufung konnte durch Beschluss ergehen, weil sich das Rechtsmittel als unzulässig erweist und die Beteiligten hierzu gehört wurden (§
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