Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung
FG Berlin, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 8 B 5457/04
DRsp Nr. 2006/20602
Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Anhörungsrüge auf Grund ihrer Subsidiarität gegenüber anderen gegebenen Rechtsmitteln auch dann nicht statthaft, wenn das Finanzgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat, weil Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Grund eines Antrags nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO geheilt werden können.Eine Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung kann nicht im Rahmen des § 133aFGO geltend gemacht werden.
Der Antragsteller hat sich im Wege der Anhörungsrüge gemäß § 133aFGO gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2006 gewandt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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