FG Baden-Württemberg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 212/07
Statthaftigkeit einer Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung eines Protokolls
BFH, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen X B 198/10
DRsp Nr. 2011/8334
Statthaftigkeit einer Beschwerde (§ 128 Abs. 1FGO) gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung eines Protokolls
1. NV: Eine Berichtigung des Protokolls nach § 94FGO i.V. mit § 164 Abs. 1ZPO kann nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und gegebenenfalls den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden.2. NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung ist grundsätzlich nicht statthaft. Ein Rechtsbehelf kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.3. NV: Ein von einem Prozessbevollmächtigten ausdrücklich als "sofortige Beschwerde" bezeichneter Rechtsbehelf kann nicht in eine Anhörungsrüge nach § 133aFGO umgedeutet werden; es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen.