VGH Bayern - Beschluss vom 28.05.2020
13a C 20.30392
Normen:
AsylG § 80;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 14582
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 31 M 19.30701

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und Festsetzung des Gegenstandswerts im Asylverfahren i.R.e. umfassenden Beschwerdeausschlusses im Asylrechtsstreit

VGH Bayern, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 13a C 20.30392

DRsp Nr. 2020/11301

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und Festsetzung des Gegenstandswerts im Asylverfahren i.R.e. umfassenden Beschwerdeausschlusses im Asylrechtsstreit

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Januar 2020 wird verworfen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 80;

Gründe

I.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 6. Februar 2020 durch ihren Bevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2020 erheben lassen. Mit diesem Beschluss ist auf Erinnerung der Beklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 13. Februar 2019 im Verfahren M 24 M 19.30701 geändert worden, wobei die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe des Beschusses dem Urkundsbeamten bzw. der Urkundsbeamtin übertragen wurde. In den Gründen des angegriffenen Beschlusses heißt es u.a., der für die Kostenfestsetzung zugrunde zu legende Gegenstandswert werde auf entsprechenden Antrag der Beklagten für die Untätigkeitsklage von 5.000 Euro auf 2.500 Euro herabgesetzt, entsprechend sei der Kostenfestsetzungsbeschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 7. Februar 2020 nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.