Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes für beide Instanzen in dem Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2016 - 1 A 13/16 - wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die seitens der Prozessbevollmächtigten der Kläger gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht erhobene Beschwerde gegen die mit Beschluss des Senats vom 30.12.2016 erfolgte Festsetzung des Streitwerts für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren ist unzulässig. Der Beschluss des Senats ist insgesamt, also auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung, gemäß §
II.
Eine ungeachtet dessen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG grundsätzlich mögliche Abänderung des Streitwerts von Amts wegen ist auf der Grundlage des "Beschwerdevorbringens" und nach dem Ergebnis der diesbezüglichen Anhörung der Kläger nicht veranlasst.
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