BFH - Beschluss vom 26.02.2009
IX B 24/09
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 128 Abs. 4; FGO § 132;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 351/08

Statthaftigkeit einer Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nach § 128 Abs. 4 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen IX B 24/09

DRsp Nr. 2009/7864

Statthaftigkeit einer Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nach § 128 Abs. 4 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 128 Abs. 4; FGO § 132;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 4, § 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben und damit unstatthaft. Isolierte Kostenentscheidungen wie vorliegend der Beschluss des Finanzgerichts (FG) über die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache sind daher unanfechtbar (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 7. Mai 2008 VIII B 67/08, nicht veröffentlicht, [...]).

2.

Zudem muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 FGO).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher auch deshalb unzulässig.

3.