Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 4. September 2012 hat das Gericht den Antrag auf Änderung des Aussetzungsbeschlusses 14 V 1319/12 vom 8. Juni 2012 in Sachen Umsatzsteuer 2005 bis 2008 abgelehnt, da keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände nach § 69 Abs. 6 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorlagen.
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